Grünes Blinklicht für Freiwillige Feuerwehrleute?

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  • Post by Koalabaer ().

    This post was deleted by godra: Andere Nutzer angegangen ().
  • Insbesondere die mündliche Anfrage im niedersächsischen Parlament bzw. die Vorbemerkung der niedersächsischen Landesregierung zeigt das Meinungsspektrum nochmal gut auf. Link wegen Zitat

    Ich verstehe daher unsere ganzen Hobbyanwälte nicht da dieser Sachverhalt klar wäre, wenn man einfach lesen würde.

    Hä? Lese ich nicht richtig oder steht da nicht:
    "In der Rechtsprechung werden allerdings zum Teil unterschiedliche und gegensätzliche Auffassungen vertreten, ob die Inanspruchnahme von Sonderrechten bei Benutzung von Privatfahrzeugen zulässig ist. Daraus resultieren insbesondere Auswirkungen auf die zivilrechtlichen Haftungsfragen."
    und
    "Es gibt auch Urteile, in denen die Auffassung vertreten wird, dass die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erst ab dem Feuerwehrhaus beginne. Nur der Feuerwehreinsatz im engeren Sinne gelte als hoheitliche Tätigkeit und die Fahrt zum Feuerwehrhaus sei nur als eine vorbereitende Tätigkeit anzusehen. Sonderrechte im Privatfahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus würden damit gänzlich abgelehnt."

  • Wie schon mehrmals erwähnt bei uns wird i.d.R. nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung <20 km/h toleriert und man muss kein Bußgeld zahlen, alles andere wie bei Rot über eine Ampel brettern oder Vorfahrten missachten oder gar Nötigungen werden nicht toleriert.

    Das klingt aber verdächtig nach: keine Sonderrechte. Dass die Kommune das bei euch so handhabt, ist gut. Wenn man da klare Grenzen setzt und gemeinsame Absprachen hat, ist das Thema ohnehin am Besten gelöst.


    Also jeder Anwesende welcher behauptet die freiwillige Feuerwehr hätte auf der Anfahrt zum Gerätehaus keine Sonderechte gemäß §35 der StVO kann entweder nicht lesen oder hat sonstige neurologische Defizite.
    [...]
    Die Rechtsprechung allerdings ist KLAR.

    Ich glaube (hoffe) für dich reicht ein Zitat aus einem Beschluss des OLG Frankfurt.

    Quote from OLG Frankfurt (Beschl. v. 25. 9. 1991 - 2 Ws (B) 421/91 OWiG)

    Das AG hat die Voraussetzungen des § 35 I StVO mit Recht verneint, weil der Betr. auf der Fahrt von seiner Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt (noch) keine hoheitliche Aufgabe erfüllte. Die Fahrt diente allenfalls der Vorbereitung einer späteren hoheitlichen Aufgabe (Einsatz)


    Zum Thema: Bei der Recherche, um mich meines Standpunktes nochmal zu versichern habe ich übrigens einen Absatz des OLG Stuttgart gefunden, der hier vielleicht ganz interessant sein könnte:

    Da der Anwendungsbereich, in dem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bei einer alarmbedingten Fahrt im privaten Pkw zum Feuerwehrhaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte grundsätzlich in Anspruch nehmen können, äußerst begrenzt ist, muss es dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben, ob er zur besseren Erkennbarkeit und damit eventuell erweitert und gefahrloser möglichen Ausübung der Sonderrechte dem Vorschlag, ein aufsetzbares gelbes Warnblinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO auch für derartige Fälle einzuführen, näher tritt (vgl. Schmidt/Buck a.a.O., 225).

    Edit, weil es mir doch zu wichtig ist jetzt kein Spoiler mehr: Aus dem selben Urteil, jetzt im Spoiler um es gewissen Menschen nicht zu sehr unter die Nase zu reiben:

    Quote from ebd.

    Außerdem befand sich der Betroffene in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 11 Abs. 2 OWiG, da er durch die Schulungen der Feuerwehr und aufgrund schriftlicher Unterlagen der Polizei der Auffassung war, dass er bei seiner Fahrt Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen könne, wenn er niemanden gefährde, was nach den Feststellungen der Fall war. Es fehlte ihm damit die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun. Dafür spricht auch, dass er einen Dachaufsatz mit der Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" auf seinem Pkw angebracht hatte. Weil seine Ansicht auf der Auskunft kompetenter Stellen beruhte, war sein Irrtum nicht vermeidbar.

    Kurz und knapp: Es erzählen sehr viele Leute, sehr viele Märchen im Bezug auf das Thema Sonderrechte. Keine Ahnung, warum ihr euch da so emotional versucht über die Wahrheit hinweg zu setzen.



    In jedem Fall: Schönen Abend noch.

    Technische Leitung

    Edited 2 times, last by Friedrich ().

  • @TH3LASTLINE: Zu 1. Ist nicht so ganz einfach, auch wenn du das so kennst, habe schon genug gegenteiliges gesehen und gehört, leider ist es nicht so einfach weitere Beispiele zu finden..
    Kann sein das da das Gericht bei euch sehr kulant ist, was nicht heißt das jedes Gericht so urteilt.
    Aber am besten ist und bleibt natürlich keinen Unfall zu haben, neben der "rechtlichen" Schuld, gibt es ja auch noch das eigene Schuldempfinden, wenn ein Unbeteiligter oder ein Kollege/Kamerad schwer verletzt oder gar stirbt. Wie bei allen Unfällen wird jeder Fall einzeln bewertet.
    In der Regel kenne ich es so das in vielen Fällen zumindestens den Nutzer von Sonder- und Wegerecht eine Teilschuld zugeordnet wird.


    Zu 2. Klar könnte ich das, da ich aber keine Kennzeichnung habe und niemand erkennt was ich will, einfach nicht durchsetzbar. Da bin ich vollkommen bei dir, mir geht es eher um Sachen wie:
    leicht erhöhte Geschwindigkeit, nachts durch eine für Bauarbeiten gesperrte jedoch befahrbare Straße zu fahren...
    Die Rechtslage ist nicht 100% eindeutig, jedoch geht der aller größte Anteil aller Gerichtsurteile davon aus das Feuerwehrkameraden diese auch zustehen.
    Wenn es nicht so wäre würde es wohl kaum von den Landesfeuerwehrverbänden unterrichtet werden und selbst vom ADAC und zahlreichen Juristen so kundgetan werden.
    Bei bestimmten Stichworten auf jeden Fall, für welche das gilt ist halt wieder eine andere Sache.
    Dabei kommt es auch auf das Brandschutzgesetz der einzelnen Ländern an.
    Wie angesprochen, zählen bei uns auch Tierrettungen als hoheitliche Aufgabe, in anderen Bundesländern wieder nicht...


    @Friedrich: Nicht unsere Kommune unser ganzes Bundesland handhabt das so. Ist ein Vergehen entgegen der StVO, welches nicht geahndet wird = Sonderrecht, da es jeder andere Bürger bezahlen müsste?


    Du beziehst dich permanent auf ein einziges Urteil welches mittlerweile 30 Jahre alt ist, während es hunderte andere Gerichtsurteile gibt die zu 99% für die Sonderrechte von Feuerwehrkameraden tendieren. Das es natürlich nicht für jeden Einsatz gilt, ist mir auch bewusst.
    ADAC, Landesfeuerwehrverbände, BLFA-STvO, hunderte Juristen, behaupten natürlich nur ein "Märchen" und es stimmt nicht okay...

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    MFG Maxxam

  • Friedrich: Nicht unsere Kommune unser ganzes Bundesland handhabt das so. Ist ein Vergehen entgegen der StVO, welches nicht geahndet wird = Sonderrecht, da es jeder andere Bürger bezahlen müsste?


    Du beziehst dich permanent auf ein einziges Urteil welches mittlerweile 30 Jahre alt ist, während es hunderte andere Gerichtsurteile gibt die zu 99% für die Sonderrechte von Feuerwehrkameraden tendieren. Das es natürlich nicht für jeden Einsatz gilt, ist mir auch bewusst.
    ADAC, Landesfeuerwehrverbände, BLFA-STvO, hunderte Juristen, behaupten natürlich nur ein "Märchen" und es stimmt nicht okay...


    Dem kann ich nur zustimmen. Die Rechtsprechung ist klar nach Gesetz. Natürlich haben Gerichte das Recht dich trotzdem zu Verurteilen, wenn du meinst deine Rechte zu missbrauchen oder andere mit deinem Recht gefährdest.


    Ich verstehe einfach nicht wieso das nicht in deinen Kopf gehen möchte. Kannst oder willst du unser Gesetz nicht verstehen?

  • Ist ein Vergehen entgegen der StVO, welches nicht geahndet wird = Sonderrecht, da es jeder andere Bürger bezahlen müsste?

    Nicht im Sinne von § 35 StVO. Hab' gern' geholfen.


    hunderte andere Gerichtsurteile gibt die zu 99% für die Sonderrechte von Feuerwehrkameraden tendieren

    Zeig mir zwanzig.


    Kannst oder willst du unser Gesetz nicht verstehen?

    Du lehnst dich hier ziemlich weit aus dem Fenster, dafür dass du offensichtlich überhaupt keine Ahnung hast. Das zeigst du in deinem vorherigen Absatz, der weder Sinn noch verständliche Worte enthält.


    Du beziehst dich permanent auf ein einziges Urteil welches mittlerweile 30 Jahre alt ist

    Ich beziehe mich auf ein Urteil, was so alt ist. Das ist korrekt. Auch bezog ich mich auf ein Urteil des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2002 (Das sind immerhin noch 19 Jahre alt), aus welchem dem Sinne nach hervorgeht, dass genau die Quellen die du benennst Grund dafür sind, dass rechtswidriges Verhalten nicht bestraft werden kann, weil der Täter davon ausgehen musste, rechtmäßig gehandelt zu haben (Weil so viele "seriöse" Quellen Zeug erzählen, was inhaltlich nicht korrekt ist.). (EDIT, Ergänzung:) Das Alter des Urteils ist grundsätzlich nicht von Relevanz, immerhin hat sich die Rechtslage in dieser Hinsicht nicht geändert. Auch andere externe Umstände, die eine anderweitige Betrachtung erfordern (sehen wir kurz von der BLFA-StVO ab, siehe später) wären mir nicht bekannt.


    Um da mal ganz deutlich zu werden: Das ist kein Inhalt, der eine Diskussion erlaubt! Ich schildere Fakten, ihr werft mir entgegen, ich wisse nicht wovon ich spreche, die Rechtsprechung sei "KLAR" und ich sei ein Hobby-Anwalt.


    BLFA-STvO

    Die sagen das zwar, witzigerweise widersprechen der Auffassung aus 1992 (29 Jahre, verdammt) einige Innenministerien (bzw. vgl. Behörden) dem einige Jahre später - nach erneuter Prüfung - wieder.


    hunderte Juristen

    Auch hier: Zeig mir zwanzig.


    Um es nochmal ganz klar zu stellen: Mit dem Märchen der Sonderrechte zum Gerätehaus meine ich die weit (fehlerhaft!) verbreitete Meinung, Mitglieder der FF hätten grundsätzlich Sonderrechte auf der Fahrt zu ihren jew. Gerätehäusern. Es mag Situationen geben, in denen das der Fall ist. Es ist aber ausdrücklich schon grundsätzlich nicht immer der Fall. Und wenn die Wirkung der Sonderrechte durch Verwaltungsvorschriften so massiv eingeschränkt wird, dass es sich nur noch auf eine Überschreitung von bis zu 20 km/h und nichts anderes bezieht ... dann bestehen offenkundig keine Sonderrechte. Um an dieser Stelle @Koalabaer auf den Fall hin zu zitieren, wenn man das grob anders sieht:

    Ich verstehe einfach nicht wieso das nicht in deinen Kopf gehen möchte. Kannst oder willst du unser Gesetz nicht verstehen?

    Technische Leitung

    Edited 2 times, last by Friedrich ().

  • @Friedrich, du tust gerade eine vom Bund festgelegte Verordnung, die grundsätzlich in den darin festgelegten Dingen gilt - so auch §35 StVO im Falle einer entsprechenden Alarmierung - damit „außer Kraft“ setzen wollen, da es einige Kommunen oder ein Bundesland gibt, die eine eigene zusätzliche Regel dazu aufgestellt haben.


    Das ist vom Vergleich her wie:
    In der Feuerwehr Dienstvorschrift „Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz“ - besser bekannt als FwDV 1 - steht, dass die Persönliche Schutzausrüstung aus festgelegten Ausstattungen besteht, deine Wehr aber sagt „wir gehen auf Nummer Sicher und erweitern diese Ausstattung“. Daher ist diese erweiterte Ausstattung auch von anderen so zu tragen.


    Fakt ist: die Sonderrechte gelten bei allen Einsätzen, bei denen Eile geboten und im Sinne von hoheitlichen Aufgaben gehandelt wird. Und die Sonderrechte sind nicht - anderst wie beim Rettungsdienst - auf ein Fahrzeug, sondern auf die Organisation, somit auch auf die Einsatzkraft direkt, beschrieben. Und das gilt bundesweit.
    Wenn dann ein LK oder sogar ein Bundesland meint, auf Nummer sicher gehen zu wollen und gewisse „Sonderrechte“ einschränkt, ist das deren Sache.


    Zum Thema „Ich weiß gar nicht, ob dringend oder nicht, da nur Sirenenalarmierung“:
    Ja, aber da die Feuerwehr ja in erster Linie in der Gefahrenabwehr tätig ist und dies unter die hoheitlichen Aufgaben fällt, sind Sonderrechte zulässig, man muss aber wirklich als Einsatzkraft abwägen, ob es wirklich sein muss, diese komplett auszunutzen.



    Aber um zum Thema „grünes Blinklicht“ zurückzukommen:
    Was nützt mir dieses Licht, wenn es in der Bevölkerung nicht bekannt ist, was das bedeutet und man es evtl. - gerade auch tagsüber - nur durch Zufall an einem Auto sieht? Richtig: nichts.
    Und die Gefahren und Nachteile überwiegen.

    110-Jungs die man ruft - 112-Männer die auch kommen!


    #WirBleibenZuhause

  • Wir drehen uns hier nur im Kreis und werden uns scheinbar nicht einig werden, deswegen fassen wir mal zusammen:


    1. Ein Großteil von Juristen und Gerichten, sowie der Gesetzgeber gehen davon aus das man bei gewissen Einsätzen Sonderrechte auch mit dem Privat-PKW auf der Fahrt zum Feuerwehrhaus nutzen kann
    2. Vereinzelt gibt es auch gegenteilige Gerichtsurteile, weswegen man keine 100%ige Rechtssicherheit hat
    3. Wenn man Sonderrechte hat, kann man diese nur in geringen Umfang nutzen und nicht wie ein Verrückter mit 120 km/h über 5 rote Ampeln donnern und 10 Fahrzeugen Lichthupe und normaler Hupe nötigen mir Platz zu machen und alles und jeden zu jeder Zeit überholen
    4. aufgrund nicht einheitlicher Kennzeichnung, ist keinen anderem Verkehrsteilnehmer erkennbar, das ich gerade unterwegs zum Feuerwehrhaus bin um eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen
    5. Grünes Blinklicht würde eher dazu führen, das die "Rambos" sich sicherer fühlen und noch schneller zum Feuerwehrhaus düsen und jegliche Regelungen der STVO ausblenden

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    MFG Maxxam

  • 6. Man geht bei der Nutzung vermuteter Sonderrechte (und selbst im Falle des tatsächlichen Vorhandenseins dieser) erhebliche Risiken in Form von zivil- wie strafrechtlichen Konsequenzen ein, wenn man die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verletzt und es zu einer Gefährdung oder gar Schädigung Anderer kommt (das bewertet hinterher ein Richter - und der hat viel Zeit).
    7. Sonderrechte nach 35 STVO allein entfalten keine sichtbare Außenwirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, daran würde auch ein grünes Blinklicht nichts ändern (siehe VwV STVO zum §35 STVO, "Anzeige durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn").


    Wir erinnern uns auch nochmal daran, dass selbst bei 35/38 Fahrten mit einem uniformierten, mit Folgentonhorn ausgestattetem Einsatzfahrzeug erhebliche Anforderungen an die verhältnismäßige, mit gebotener Vorsicht ausgestaltete Fahrweise, z.B. an roten Ampeln, gestellt werden. Es wäre absurd, anzunehmen, dass ein zusätzliches grünes Blinklicht hier irgendeine für die anderen Verkehrsteilnehmer hinreichend sichtbaren und eindeutigen Hinweis- oder gar Regelungscharakter hätte. Man könnte sich also auch nicht darauf berufen, dieses eingeschaltet zu haben.


    Den guten Herrn Müller sollte man in Verkehrsfragen auch nicht ignorieren: http://www.svr.nomos.de/filead…doc/Aufsatz_SVR_11_09.pdf

  • 7. Sonderrechte nach 35 STVO allein entfalten keine sichtbare Außenwirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, daran würde auch ein grünes Blinklicht nichts ändern (siehe VwV STVO zum §35 STVO, "Anzeige durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn").

    äh - §35 StVO und blaues Blinklicht und Folgetonhorn?
    Dein Zitat ist der §38 StVO zum Thema „Wegerecht“, welches auch ohne Sonderrechte vorhanden sein kann.

    110-Jungs die man ruft - 112-Männer die auch kommen!


    #WirBleibenZuhause

  • Quote

    Zu § 35 Sonderrechte
    Zu den Absätzen 1 und 5
    1
    I.
    Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden. Bei Fahrten im Geschlossenen Verband sollte mindestens das erste Kraftfahrzeug blaues Blinklicht verwenden.

    http://www.verwaltungsvorschri…_26012001_S3236420014.htm


    Der Gesetzgeber sieht offensichtlich - soweit möglich und zulässig - die Kenntlichmachung der Sonderrechte durch gleichzeitige Aufforderung zur unverzüglichen Schaffung freier Bahn (38 STVO) vor.


    Der andere Verkehrsteilnehmer muss diese Feinheiten nicht kennen. Der sieht nur blaues Blinklicht und hört das Einsatzhorn.

  • Zum Thema "Sonderrechte in Privat-PKW" hier was interessantes vo einem Polizisten:

    External Content www.youtube.com
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    #WirBleibenZuhause

  • Das ist nicht interessant, sondern kaum erträglich.
    Wie kommt er zum Beispiel darauf, dass polizeiliche Weisungen im Straßenverkehr nicht von Sonderrechten übergangen werden könnten?
    Ich weiß auch noch nicht, wie Polizeioberkommissare darauf kommen, sie könnten Vorträge über die Rechtslage halten.

    Technische Leitung

  • @Friedrich deine beiträge hierzu sind tlw. auch kaum erträglich!


    Spielst dich auf wie der super Anwalt für Verkehrsrecht und verunsicherst teilweise mit falschen Aussagen die Community.


    Aber machen wir es kurz; Du hast Recht und wir unsere Ruhe.
    -Danke :3

    Was will man da noch ergänzen - und genau solche Menschen, die Unwahrheiten verbreiten, absolut unfreundliches und gereiztes Verhalten an den Tag legen - fast täglich - sind es, die die Lust auf das Forum zerstören.


    Aber du hast recht, er hat recht und wir endlich unsere Ruhe. :thumbup:

  • Weil hier nicht nur die StVO greift, sondern auch die Landespolizeigesetze.

    Ich glaube das ist eine Sache, die Herr Friedrich nicht verstehen will oder möchte. Er lebt wohl in seiner eigenen Welt und versucht, andere damit aufzuziehen und so gegen die Nutzungsbestimmungen (§3 a & g) zu verstoßen. Seine Beiträge nutzen teilweise veraltete Gesetze, was es wiederum schwer macht, hier zu einer Lösung zu kommen.


    Fakt ist: Bei dem Thema Sonderrechte muss man ganz genau hinschauen, was in dem jeweiligen Bundesland gilt. Das ist nicht nur bei diesem Thema so, sondern fast überall, wo eben Gesetze gelten. Mit einem 5-minütigen Suchen über Google wird man kaum Antworten finden, da muss man schon genauer recherchieren. Solchen Menschen (ich nenne es schon fast Troll) wie Friedrich sollte man keine Aufmerksamkeit schenken, sie verdienen es nicht.

  • Bei dem Thema Sonderrechte muss man ganz genau hinschauen, was in dem jeweiligen Bundesland gilt.

    StVO, VwV-StVO und StGB gelten bundesweit - und werden insbesondere dann relevant, wenn es zu einem Schadfall (oder auch nur zu einer Gefährdung) kommt. Daran ändern Landesgesetze, Landesverordnungen, ministeriale und andere behördliche Erlässe, interne Dienstanweisungen sowie Informationsschreiben von kommunalen Unfallversicherern nichts.


    Entschuldige bitte, dass ich da nochmal kommentieren musste - aber Meinungsäußerungen, die mit "Fakt ist:" beginnen, lösen in mir irgendetwas aus.